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Theoriestunden

Fahrerlaubnisklasse B/BF17

Seit dem 1. Januar 2011 ist das begleitete Fahren vom Bundestag als bundesweites Dauerrecht ausgewiesen. Im Rahmen des begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnisklasse B bereits mit 17 Jahren erworben werden. Mit der theoretischen Ausbildung kann circa ein halbes Jahr vor dem Beginn des 17. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem geltenden Mindestalter abgelegt werden. Diese Fahrerlaubnis ist mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren.

Für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 müssen Jugendliche und Begleitpersonen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen beachten:

• Fahrschulausbildung und -prüfungen beim BF17 sind dieselben wie beim Fahrerlaubniserwerb ab 18 Jahren.
• Nach der Fahrprüfung erhalten 17-Jährige noch keinen (Karten-)Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind.
• Die Prüfungsbescheinigung muss zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass beim Fahren immer dabei sei.
• Die Probezeit beginnt beim BF17 mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung nach der Prüfung. Sie dauert wie bei über 18-Jährigen zwei Jahre und beinhaltet die gleichen Regelungen.
• Das absolute Alkoholverbot beim Fahren gilt bis zum 21. Geburtstag.
• Mit der Prüfungsbescheinigung können Fahrzeuge der Klassen AM und L auch ohne Begleitung gefahren werden.
• Viele Kfz-Versicherungen müssen informiert werden, wenn ein Auto für das BF17 genutzt wird. Sollte z.B. ein Mindestalter für die Fahrzeugnutzung im Vertrag festgelegt sein, kann es sonst zu erheblichen Problemen kommen.
• Jugendliche dürfen beim BF17 nur in Begleitung ihrer eingetragenen Begleitpersonen fahren.
• Als Begleitung kann sich nur eintragen lassen, wer über 30 Jahre alt ist, mindestens 5 Jahre ununterbrochen die Pkw-Fahrerlaubnis besitzt und höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.
• Während der Fahrt dürfen Begleitpersonen nicht unter Drogeneinfluss stehen und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben.
• Das Fahren ohne eingetragene Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis für die Klasse B, zu einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG. Das Fahren ohne Begleitperson führt zudem zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
• Auch wenn die Fahrerlaubnis zum Führen der Klasse B (Pkw) wiederrufen wurde, bleiben die eingeschlossenen Klassen AM und L erhalten. Ebenso bleibt eine bereits vor der Klasse B erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Kleinkrafträder erhalten.
• Wer das Fahrzeug steuert, ist auch im Schadensfall verantwortlich, unabhängig vom Alter. Die Begleitpersonen werden bei Unfällen i.d.R. nicht verantwortlich gemacht.
• Mit dem 18. Geburtstag kann sofort auch ohne Begleitung mit der Prüfungsbescheinigung gefahren werden. Sie muss aber innerhalb von drei Monaten gegen den Kartenführerschein eingetauscht werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit als Nachweis der Fahrberechtigung. Wer so fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
• Der Kartenführerschein wird zum 18. Geburtstag automatisch von der Führerscheinstelle ausgestellt und kann dort einfach abgeholt werden. Dazu muss die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis/Reisepass vorgelegt werden.

Was darf ich mit der Fahrerlaubnisklasse B fahren?

• Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Fahrzeugführer
• Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse
• Bei Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg, ist die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination auf 3,5 t begrenzt
• zweirädrige (Moped) und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse AM)
• Landmaschinen (Klasse L)

Checkliste Voraussetzung:

• Unterweisung lebensrettende Sofortmaßnahmen
• Sehtest
• biometrisches Passbild
• Personalausweis
Mindestalter: 17 Jahre

Ausbildung Theorie:

• 14 Doppelstunden á 90 Minuten

Ausbildung Praxis:

• 12 Sonderfahrten (Autobahn, Überland, Beleuchtung) á 45 Minuten zzgl. weitere Übungsstunden á 45 Minuten

Prüfung Theorie:

• Fragebogen mit 30 Fragen bei Ersterwerb, 20 Fragen bei einer Erweiterung

Prüfung Praxis:

• min. 55-minütige Fahrprüfung